Nach wie vor: keine Belegpflicht der Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten

Nach wie vor: keine Belegpflicht der Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten

Nach wie vor: keine Belegpflicht der Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten

Inwieweit kann ein*e Pflichtteilsberechtigte*r vom Erben bei dessen Auskunftserteilung über den Nachlass gemäß § 2314 BGB die Vorlage von Belegen verlangen? Mit dieser häufig gestellten Frage hat sich das OLG München beschäftigt.

Das OLG bestätigt die herrschende Meinung, wonach diese Belegvorlagepflicht nach wie vor nicht besteht. Hergeleitet wird dies daraus, dass § 2314 Abs. 1 BGB nur auf § 260 BGB, nicht aber auch auf § 259 BGB verweist und § 260 BGB keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung und im Wortlaut auch keine Pflicht zur Vorlage von Belegen beinhaltet.

Anders als im Familienrecht bei der Auskunftspflicht zum Zugewinnausgleich hat der Gesetzgeber bei der Gesetzgebungsänderung des Pflichtteilsrechts 2009 eine Einführung der Belegpflicht nicht vorgenommen. Auch die derzeitige Bundesregierung hat keine Pläne zur Einführung der Belegpflicht in § 2314 BGB.

Für die Praxis bedeutet dies: Nach wie vor muss bei Zweifeln an den Auskünften des Erben mit der in der Regel wenig zielführenden Einforderung einer eidesstattlichen Versicherung gearbeitet werden. Alternativ kann ein notarielles Nachlassverzeichnis mit dem entsprechenden Aufwand und den Kosten angefordert werden. Der*m Pflichtteilsberechtigte*n bleiben nur diese beiden Wege, um die Angaben des Erben auf Plausibilität überprüfen zu können.

(OLG München vom 23.08.2021, 33 U 325/21)

Beitragsbild: pxhere

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