Das Nottestament – was ist das und worauf ist zu achten?

Das Nottestament – was ist das und worauf ist zu achten?

Das Nottestament – was ist das und worauf ist zu achten?

Wann darf ein Nottestament erstellt werden?

Kann jeder schwer Erkrankte ein Nottestament verfassen oder wann ist das möglich?

Wie wird es errichtet und worauf ist zu achten?

Das Nottestament nach § 2250 BGB wird auch „Dreizeugentestament“ genannt – das verrät bereits einiges über diese Testamentsform.

Das Nottestament ist nur für den absoluten Notfall gedacht: d.h. entweder befindet sich der:die Testierende an einem abgesperrten, nicht mehr erreichbaren Ort oder in Todesgefahr. Beide Nottestamente sind streng subsidiär, d.h. nachrangig. Vor der Errichtung eines Nottestamentes muss zunächst versucht werden ein sogenanntes Bürgermeistertestament oder ein Notartestament zu errichten.

Das Bürgermeistertestament ist ein Testament, das die:der Orts-/Bürgermeister:in oder ihre:seine Stellvertreter:in bezeugt. Sind diese nicht zu erreichen, ist (irgend)ein:e Notar:in zu verständigen, vor der:dem dann das Notartestament abgelegt werden kann. Es ist zwingend erforderlich hier mehrere Versuche, auch bei verschiedenen Notar:innen zu unternehmen.

Erst wenn weder der:die Bürgermeister:in noch ein:e Notar:in erreichbar sind, bzw. sie nicht mehr rechtzeitig vor Ort eintreffen würden, kommt das Nottestament nach § 2250 BGB in Betracht. Für dessen Wirksamkeit gibt es zwingend einzuhaltende Voraussetzungen:

  • Erforderlich sind immer drei Bezeugende, die wissen, dass sie als bezeugende Personen agieren. Sie müssen diese Verantwortung bewusst übernehmen – zufällig Anwesende oder im nachhinein hinzugekommene Personen scheiden demnach aus. Die Bezeugenden sind dafür verantwortlich, den letzten Willen der verstorbenen Person korrekt wiederzugeben. Alle drei müssen während des gesamten Testiervorganges körperlich anwesend: sie müssen alles sehen, hören und verstehen – also auch der jeweiligen Sprache mächtig sein. Außerdem ist zu beachten: Wer selbst Erblasser:in ist, mit dieser:m in gerade Linie verwandt oder dessen:deren Ehegatte/Lebenspartner:in ist, darf nicht Zeuge sein. Wenn das Testament einem der Zeugen einen Vorteil verschafft ist es ungültig – wenn sie oder er beispielsweise als Erbe:in einsetzt würde. Ob eine weitere vierte Person anwesend ist, die den Testiervorgang gegebenenfalls sogar beeinflusst, ist unbeachtlich. Es wird davon davon ausgegangen, dass die Anwesenheit von drei Bezeugenden die Achtung des Willens der:des Testierenden ausreichend gewährleistet. Sind drei geeignete Personen zur Bezeugung zugegen, muss der:die Testierende ihnen mündlich ihren:seinen letzten Willen mitteilen. Ist dies nicht (mehr) möglich, kann ein solcher auch vorbereitet werden.
  • Er muss in jedem Fall dem Sterbenden vorgelesen oder, im Falle einer gehörlosen Person, vorgelegt
  • Der:die Testierende muss das Testament dann durch ein lautes „JA“ bestätigen. Ein Nicken kann nur dann genügen wenn der letzte Wille zuvor mündlich verkündet wurde.
  • Abschließend muss der:die Testierende das Testament eigenhändig unterschreiben – oder es muss festgehalten werden warum das nicht mehr möglich ist.

Grundsätzlich gilt, dass alle drei bezeugenden Personen von der Todesnähe überzeugt sein müssen. Diese Überzeugung muss auf objektiven Umständen beruhen, die die Besorgnis rechtfertigen. Es ist sinnvoll, diese Überzeugung ebenfalls niederzuschreiben. Ist eine:r der drei nicht überzeugt, so muss objektiv nachweisbar sein, dass die testierende Person sich in Todesgefahr befand – ansonsten ist das Testament unwirksam.

Objektive Anzeichen für eine Todesgefahr sind beispielsweise beginnendes Organversagen oder kleine Organausfälle. Ein Nachweis dieser ist später auch durch Aussagen von Ärtz:innen möglich. Es reicht nicht aus, dass die Bezeugenden lediglich von einer tödlichen Krankheit und stark verkürzten restlichen Lebensspanne der testierenden Person wissen. Auch körperliche Schwäche aufgrund einer solchen Krankheit, die ein selbstständiges Testament verhindert, genügt nicht. Dahingegen steht eine drohende anhaltende Testierunfähigkeit der Todesgefahr gleich. Zeichnet sich z.B. eine schwere Demenz ab, die jeden Moment zu Testierunfähigkeit führen könnte, kann ein Nottestament gerechtfertigt sein.

Sollte der:die Testierende wider Erwarten nicht versterben, ist das Nottestament drei Monate lang gültig,, vgl. § 2252 BGB. Wird kein „neues Testament“ erstellt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ob die testierende Person tatsächlich stirbt oder nicht ist unerheblich. Ein baldiger Tod nach dem Verfassen des Nottestaments kann jedoch im Nachhinein ein Indiz für dessen Erforderlichkeit und somit seine Wirksamkeit sein. Überlebt der:die Testierende, kann sie eine:n Notar:in aufsuchen oder ein eigenhändiges, handschriftliches Testament verfassen.

Quellen: KG Berlin, Beschluss vom 22.06.2022 – 6 W 7/21 | Sticherling im Münchener Kommentar, § 2250

©AdobeStock: Beitragsbild: U-JAlexander

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