Die Vollmacht erlischt im Todesfall nicht automatisch

Die Vollmacht erlischt im Todesfall nicht automatisch

Die Vollmacht erlischt im Todesfall nicht automatisch

Was geschieht mit einer Vollmacht, wenn der oder die Vollmachtgeber*in stirbt? Und was, wenn der oder die Bevollmächtigte stirbt?

Im Regelfall erlischt eine Vollmacht mit einem Widerruf seitens des*r Vollmachtgebers*in, vgl. § 168 BGB. Ein Todesfall ist aber kein Widerruf. Zwar ist es möglich, eine Vollmacht zu befristen oder nur bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung (wie beispielsweise dem Tod des*r Vollmachtgebers*in) aufrechtzuerhalten – das ist in der Regel aber nicht der Fall.

Da der Gesetzgeber keine allgemeine Regelung für solche Fälle getroffen hat, ziehen Jurist*innen zur Lösung des Problems die Normen des Auftragsrechts heran. So besagt § 672 BGB, dass bei Tod des Auftragsgebers der Auftrag im Zweifel nicht erlischt. Vielmehr treten die Erben in die Stellung des*r Vollmachtgebers*in ein und können diese ganz normal widerrufen. Diese Form der Vollmacht nennt man auch transmortale Vollmacht, da sie vor und nach dem Tod des Vollmachtgebers wirkt.

Stirbt hingegen die*der Bevollmächtigte, erlischt die Vollmacht im Zweifel. Hierzu wird die Auslegungsregel aus § 673 BGB hinzugezogen. Die Vollmacht geht nicht auf die Erben über.

In Kürze:  Stirbt der*die Vollmachtgeber*in erlischt die Vollmacht im Zweifel nicht und die Erben treten an seine bzw. ihre Stelle. Stirbt hingegen der*die Bevollmächtigte, erlischt die Vollmacht im Zweifel.

Quelle: Palandt, 81. Auflage, §§ 164, 168, 672, 673, 674

Beitragsbild: pxhere

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