Familienrecht: Versorgungsausgleich im Todesfall des Ehepartners nach Scheidung
Das Familien- und Erbrecht liegen nah beieinander. Das zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe. Es stellte sich die Frage nach der Gestaltung des Versorgungsausgleichs für den Fall, dass ein Ehegatte im Anschluss an seine rechtskräftige Scheidung verstirbt, bevor ein endgültiger Beschluss zum Versorgungsausgleich vorliegt.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall erfolgte eine rechtskräftige Ehescheidung zweier Ehegatten im Jahre 2021. Die Antragsgegnerin verstarb m Jahr 2022, das heißt noch bevor der Versorgungsausgleich zwischen den ehemaligen Ehegatten abschließend geregelt werden konnte.
Instanzengang:
Der Antragsteller machte am 11.11.2021 beim Amtsgericht Offenburg geltend, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit ausgleichspflichtige Rentenanwartschaften erworben habe.
Höchste Instanz:
Ist ein ausgleichsberechtigter Ehegatte verstorben, erfüllt der Versorgungsausgleich nicht mehr seinen Zweck der ausreichenden Alters- und Invaliditätsversorgung, wenn der Ausgleichsanspruch auf die Erben übergehe. So führt das OLG weiterhin aus, dass ein Ausgleichsanspruch nicht mehr bestehe, er mit dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten untergeht.
§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG regelt also – ohne dies ausdrücklich zu benennen – den Tod des Ausgleichsberechtigten. (Rn. 17)
Da vorliegend der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstarb, erfolge der Versorgungsausgleich nicht mehr. Die Erben der Ausgleichsberechtigten seien nur dann zu beteiligen, wenn sie die Ausgleichspflichtige beerbten und das Verfahren in Verfahrensstandschaft nach § 31 VersAusglG weiterführten oder wenn sie durch die Teilung der verfahrensgegenständlichen Anrechte in ihren Rechten auf Hinterbliebenenvorsorge betroffen seien. Eine solche Fallkonstellation sei hier nicht gegeben.
Dieses Urteil zeigt, dass immer Sinn und Zweck einer Norm zu beachten sind. Neben der Relevanz der Auslegung zeigt dieses Urteil jedoch darüber hinaus, dass das Zusammenspiel aus Familien- und Erbrecht auch in der anwaltlichen Beratung zu beachten ist.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.07.2022 – 5 UF 213/21
Gesetzestext:
§ 31 VersAusglG (Tod eines Ehegatten)
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
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