§ 35 BeurkG – keine Formnichtigkeit aufgrund fehlender Unterschrift des Notars

§ 35 BeurkG – keine Formnichtigkeit aufgrund fehlender Unterschrift des Notars

§ 35 BeurkG – keine Formnichtigkeit aufgrund fehlender Unterschrift des Notars

Einleitung:
Ist eine Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht von einem Notar oder einer Notarin unterschrieben, ist die Verfügung nicht unbedingt unwirksam. Gemäß § 35 BeurkG kann ein solcher Formverstoß geheilt werden. Das  bestätigte auch das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen (OLG).

Sachverhalt und Instanzengang:
Im vorliegenden Sachverhalt hatten zwei Ehegatten zusammen mit ihren beiden gemeinsamen Töchtern mit notarieller Urkunde eine Vereinbarung geschlossen. In dieser setzten sie sich gegenseitig als Vorerben und ihre gemeinsamen Töchter als Nacherben ein. Die Töchter verzichteten dafür auf ihren Pflichtteil. In der Urkunde wurde darauf verwiesen, dass diese Anordnungen als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB anzusehen seien. Unterzeichnet wurde die Urkunde von dem Notar nicht. Seine Unterschrift befand sich jedoch auf dem Umschlag, der die Urkunde verschloss. Etwa neun Jahre später errichteten die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament. In diesem bestimmten sie einander zum alleinigen Erben des jeweils anderen Ehegatten. Zwei Jahre später verstarb die Ehegattin. Der Ehemann beantragte einen Erbschein, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisen sollte.

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal (AG) wies diesen Antrag zurück. Hiergegen reichte der Ehegatte Beschwerde ein.

OLG Bremen:
Das OLG Bremen sah – übereinstimmend mit dem AG – die Verfügungen in der ersten Urkunde der Ehegatten als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne des § 2278 BGB an. Durch die in den §§ 2290, 2292 BGB normierte Bindungswirkung dieser Verfügungen hätten diese nicht durch das spätere gemeinschaftliche Testament aufgehoben werden können. Die fehlende Unterschrift auf der Urkunde führe nicht zur Formnichtigkeit – also: Unwirksamkeit – der Urkunde, da nach § 35 BeurkG durch die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags eine Heilung eingetreten sei. Die Reihenfolge von Verschließung und Unterschrift sei schlecht nachweisbar und zudem auch nicht durch das Gesetz vorgeschrieben:

„Dass diese Unterschrift […] vom Notar bereits vor der Verschließung des Umschlags erfolgt wäre, ist mangels erkennbarer Anzeichen hierfür als lediglich in Blaue vorgetragen anzusehen; ohnehin sieht das Gesetz selbst lediglich vor, dass die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag vom Notar unterschrieben worden ist, ohne ausdrücklich weitergehend auch zu bestimmen, dass diese Unterschrift erst nach Verschließung des Umschlags aufzubringen wäre […].“ (S. 2)

Hinweis:
Der vorliegende Fall mutet wie ein Lehrbuchfall für die Anwendung des § 35 BeurkG an. Das OLG verdeutlichte wieder einmal, dass der Wortlaut der Norm entscheidend sei. Eine etwaige Gegenauffassung, die eine bestimmte Reihenfolge von Verschließung und Unterschrift vorschreibe, widerspräche hier dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck. Eine fehlende Unterschrift auf der Urkunde kann folglich durch die Unterschrift des Notars bzw. der Notarin auf dem verschlossenen Umschlag der Urkunde geheilt werden.

Quellen:
OLG Bremen, Beschl. v. 09.05.2025 – 1 W 4/25

Relevante Normen:

§ 35 BeurkG – Niederschrift ohne Unterschrift des Notar
Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.

Header & Beitragsbild: ©AdobeStock: Ingo Bartussek

Nach oben scrollen