Die aufgelöste Erbengemeinschaft

Die aufgelöste Erbengemeinschaft

Die aufgelöste Erbengemeinschaft

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 08. August 2022 entschieden, dass eine einmal erfolgte Auflösung einer Erbengemeinschaft unumkehrbar ist. Die Gemeinschaft kann nicht neu entstehen, auch dann nicht, wenn die Übertragung der Erbteile unter einer auflösenden Bedingung stand.

Sobald sich die Erbanteile mehrerer Personen in einer einzigen Person vereinigen, hören sie auf zu existieren. Es handelt sich um eine Auflösung der Erbengemeinschaft. Letztere kann nicht durch eine Bedingung wieder aufleben. Selbst wenn der Miterbe nach Erhalt der Erbteile diese zurückübertragen möchte, ist eine Wiederherstellung der Erbengemeinschaft unmöglich, sobald die Erbanteile einmal wirksam übertragen wurden.

Dies gilt es zu bedenken, ehe man seine Erbanteile an einen Miterben überträgt. Im Zweifel bleiben dann nur noch schuldrechtliche Ansprüche gegen den Miterben. Ratsamer wäre es wohl, die Übertragung der Erbanteile aufschiebend zu bedingen. So wird gewährleistet, dass gezahlt wird, bevor die Erbanteile unwiderruflich übergehen.

Quelle: OLG München Beschluss vom 08.08.2022 – 34 Wx 154/22 in ErbR 02.2023, S. 125 – 127

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