
Die Vollmacht erlischt im Todesfall nicht automatisch

Was geschieht mit einer Vollmacht, wenn der oder die Vollmachtgeber*in stirbt? Und was, wenn der oder die Bevollmächtigte stirbt?
Im Regelfall erlischt eine Vollmacht mit einem Widerruf seitens des*r Vollmachtgebers*in, vgl. § 168 BGB. Ein Todesfall ist aber kein Widerruf. Zwar ist es möglich, eine Vollmacht zu befristen oder nur bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung (wie beispielsweise dem Tod des*r Vollmachtgebers*in) aufrechtzuerhalten – das ist in der Regel aber nicht der Fall.
Da der Gesetzgeber keine allgemeine Regelung für solche Fälle getroffen hat, ziehen Jurist*innen zur Lösung des Problems die Normen des Auftragsrechts heran. So besagt § 672 BGB, dass bei Tod des Auftragsgebers der Auftrag im Zweifel nicht erlischt. Vielmehr treten die Erben in die Stellung des*r Vollmachtgebers*in ein und können diese ganz normal widerrufen. Diese Form der Vollmacht nennt man auch transmortale Vollmacht, da sie vor und nach dem Tod des Vollmachtgebers wirkt.
Stirbt hingegen die*der Bevollmächtigte, erlischt die Vollmacht im Zweifel. Hierzu wird die Auslegungsregel aus § 673 BGB hinzugezogen. Die Vollmacht geht nicht auf die Erben über.
In Kürze: Stirbt der*die Vollmachtgeber*in erlischt die Vollmacht im Zweifel nicht und die Erben treten an seine bzw. ihre Stelle. Stirbt hingegen der*die Bevollmächtigte, erlischt die Vollmacht im Zweifel.
Quelle: Palandt, 81. Auflage, §§ 164, 168, 672, 673, 674
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