Digitaler Erbvertrag

Digitaler Erbvertrag – wenn das „Original" nur noch elektronisch existiert

Digitaler Erbvertrag
Sachverhalt
In einer öffentlichen Sitzung vor dem Landgericht schlossen die persönlich anwesenden Beteiligten einen Erbvertrag, der von der Richterin protokolliert wurde. Nach dem Tod des Erblassers wandte sich die vertraglich eingesetzte Alleinerbin an das zuständige Nachlassgericht mit der Bitte, den Erbvertrag zu eröffnen – als notwendigen Nachweis gegenüber Bank und Grundbuchamt. Zunächst erfolgte keine Reaktion.
 
Erst fünf Monate nach dem Erbfall erhielt die Erbin die Auskunft, das Nachlassgericht habe das Landgericht aufgefordert, das „Original“ des Erbvertrages zu übersenden. Bemerkenswert dabei: Gleichzeitig wurden ältere Testamente mit einer abweichenden Erbeinsetzung – und dies ausdrücklich mit einem als „wissentlich unvollständig“ bezeichneten Eröffnungsprotokoll – bereits eröffnet.
Das Landgericht teilte auf Nachfrage mit, dass eine Ausfertigung des protokollierten Erbvertrages „über den gerichtlichen Postweg übermittelt“ worden sei. Das Nachlassgericht beharrte jedoch auch nach acht Monaten darauf, dass eine Übersendung bis dahin nicht erfolgt sei.
 
Schließlich übersandte das Landgericht die Ausfertigung erneut auf dem Postweg – und ergänzte in seinem Begleitschreiben einen entscheidenden Hinweis:

„Da das Verfahren bereits elektronisch geführt wurde, ist ein ‚Original' nur in elektronischer Form vorhanden.“

Rechtliche Einordnung
Die Eröffnung des Erbvertrages erfolgte erst, nachdem die folgende rechtliche Einordnung gegenüber dem Nachlassgericht vorgenommen wurde:
Gemäß § 348 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 130b ZPO sind Nachlassgerichte verpflichtet, einen gerichtlich protokollierten Erbvertrag auch dann zu eröffnen, wenn das Protokoll ausschließlich in elektronischer Form vorliegt und auf diesem Wege übermittelt wurde.

Die wesentlichen Grundsätze im Überblick:

  • Elektronische Form ist zulässig: Im Zuge der Modernisierung des gerichtlichen Rechtsverkehrs (E-Justice) ist die elektronische Übermittlung zwischen Gerichten formwirksam. § 130b ZPO findet entsprechende Anwendung auch auf die Kommunikation zwischen Gerichten.
  • Das Protokoll ersetzt das Original: Ein bei Gericht protokollierter Erbvertrag ist durch die gerichtliche Niederschrift verbrieft. Das elektronische Protokolldokument gilt als die zu eröffnende Verfügung von Todes wegen.
  • Keine Pflicht zur physischen Urkunde: Da das Protokoll von einem Gericht erstellt wurde, ist eine Ablieferung als physische Urkunde nicht zwingend erforderlich. Das digitale Dokument gewährleistet die inhaltliche Richtigkeit.
  • Eröffnungspflicht nach § 348 FamFG: Das Nachlassgericht ist verpflichtet, Verfügungen von Todes wegen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers zu eröffnen – dies gilt ausdrücklich auch für elektronisch übermittelte Abschriften.

Folgen der Verzögerung
Die monatelange Verzögerung hatte für die Erbin konkrete und belastende Konsequenzen:

  1. Doppelte Kostenrechnung: Für das zweite Eröffnungsprotokoll wurde der Erbin eine weitere Kostenrechnung übersandt.
  2. Rechtsunsicherheit durch früher eröffnete Testamente: Da ältere Testamente mit abweichender Erbeinsetzung bereits vorab eröffnet worden waren, wandten sich die darin Begünstigten an die tatsächliche Erbin und forderten die Herausgabe der Erbschaft.
  3. Psychische Belastung: Die Erbin befand sich über Monate in einer rechtlich ungesicherten Lage.

All dies wäre vermieden worden, wenn das Nachlassgericht von Beginn an sämtliche Testamente – einschließlich des protokollierten Erbvertrages – ordnungsgemäß eröffnet hätte.

Fazit
Dieser Fall zeigt exemplarisch, wo die Digitalisierung der Justiz in der Praxis noch hakt. Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Übermittlung und Eröffnung gerichtlich protokollierter Erbverträge sind vorhanden – sie müssen nur konsequent angewendet werden.
Der elektronische Rechtsverkehr über beA ist längst Alltag, elektronische Erbscheine sind Realität. Es wird Zeit, dass sich auch die Nachlassgerichte von dem Gedanken verabschieden, dass ein „Original“ zwingend auf Papier vorliegen muss.

Rechtsgrundlagen: 

  • § 348 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
  • § 130b ZPO (Zivilprozessordnung – elektronisches Dokument)
Header & Beitragsbild: ©AdobeStock: Ingo Bartussek
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