§ 2259 BGB – Ablieferungspflicht bei Testamenten

§ 2259 BGB – Ablieferungspflicht von Testamenten

§ 2259 BGB – Ablieferungspflicht bei Testamenten

Einleitung:
In zivilrechtlichen Prozessen geht es um Ansprüche und Verpflichtungen. Dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin kommt neben der Aufgabe rechtliche Interessen seiner Mandantschaft vor Gericht zu vertreten, sondern sie auch schon vor dem Gerichtsprozess über die jeweilige Rechtslage aufzuklären. Dass eine Ablieferungspflicht bezüglich etwaiger Testamente des Erblassers besteht, dürfte nicht jedem juristischen Laien geläufig sein – so sah es auch das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) und urteilte in einem entsprechenden Fall zu § 2259 BGB.

Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall fertigte der Erblasser in den Jahren 2006 und 2008 zwei handschriftliche Testamente an. Ein notarielles Testament aus dem Jahr 2012 geb er darüber hinaus in amtliche Verwahrung. In allen drei Testamenten setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau – die Beklagte – als Alleinerbin ein. Die beiden handschriftlichen Testamente waren seit 2015/2016 im Besitz der Beklagten. Die in Kanada lebende Tochter des Erblassers aus erster Ehe – die Klägerin – machte, nach der Eröffnung des notariellen Testaments durch das Nachlassgericht, Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Zudem informierte sie sich weitreichend über den Gesundheitszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments. Daraufhin übergab die Beklagte erst ihrem Rechtsanwalt – und später auf rechtsanwaltlichen Hinweis dem Nachlassgericht – die beiden handschriftlichen Testamente des Erblassers. Das Nachlassgericht eröffnete auch diese Testamente. 

Die Klägerin reiste nach Deutschland und beantragte unter Berufung auf die Unwirksamkeit des notariellen Testaments einen Erbschein, der sie als Miterbin neben der Beklagten zu ½ auswies. Diesen Erbschein nahm sie nach der Eröffnung der beiden handschriftlichen Testamente zurück, machte jedoch Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB geltend, da die Beklagte nach § 2259 BGB gegen ihre Ablieferungspflicht verstoßen habe.

LG Hamburg:
Das Landgericht Hamburg (LG) erkannte zwar einen Verstoß der Beklagten gegen § 2259 i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB an, verneinte jedoch ein Verschulden der Beklagten, da von einem (erbrechtlich) juristischen Laien nicht erwartet werden könne, dass er die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB kenne. Allerdings sei der Beklagten das Wissen ihres Rechtsanwalts über die Ablieferungspflicht zuzurechnen. Insofern bestünde daher eine Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Notar- und Gerichtsgebühren. Hiergegen legte die Beklagte Berufung gegen das Urteil des LG Berufung ein. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zurückweisung der Berufung und eine Abänderung des Urteils des LG.

OLG Hamburg:
Das OLG Hamburg hielt die zulässige Berufung für begründet. Die Klage sei unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz zustünde. § 2259 Abs. 1 BGB sei ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

„Danach ist der Besitzer eines Testamentes dazu verpflichtet, es unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) nachdem er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. Die Bestimmung dient der Erhaltung und Sicherstellung nicht amtlich verwahrter Verfügungen von Todes wegen und somit der Umsetzung des letzten Willens des Verstorbenen sowie der Vorbereitung deren Eröffnung.“ (Rn. 39)

Die Beklagte habe gegen das Schutzgesetz verstoßen, da sie beide handschriftlichen Testamente nicht unverzüglich an das Nachlassgericht abgeliefert habe. Ob sich die Testamente inhaltlich voneinander unterschieden, sei hier irrelevant. So könnte auch das Vorliegen von identischen Testamenten eine Verhaltensänderung der Beteiligten herbeiführen und die Auslegung des letzten Willens des Erblassers beeinflussen. Da die Verletzung der Ablieferungspflicht durch die Beklagte nicht schuldhaft herbeigeführt wurde, sei eine Schadensersatzpflicht jedoch nicht begründet. Sie habe keine Kenntnis von der Ablieferungspflicht gehabt und insofern die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt. Auch Fahrlässigkeit könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden.

„Der Beklagten kann zunächst kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die Ablieferungspflicht nicht kannte. Der Umstand, eine Verhaltenspflicht aus einer privatrechtlichen Norm nicht zu kennen, würde anderenfalls stets zu einem Fahrlässigkeitsvorwurf führen und damit im Ergebnis verlangen, dass jeder Bürger alle Normen mit Schutznormcharakter stets kennen müsste, was die obj. zu bestimmende Sorgfaltsanforderungen bei Weitem überspannen würde.“ (Rn. 51)

Auch darin, dass sich die Beklagte zum dem Zeitpunkt als die handschriftlichen Testamente in ihren Besitz gelangten, noch nicht anwaltlich beraten lassen hatte, sei keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erkennen. Eine mögliche Erkennbarkeit des Gefahreneintritts – also der Schadensersatzpflicht – sei für die Beklagte nicht gegeben gewesen. Auch die Wirksamkeit des notariellen Testaments wurde durch die Beklagte nicht in Frage gestellt, da sich das psychische Befinden des Erblassers wieder verbesserte und schließlich ein Notar das Testament errichtete. Weiterhin könne der Beklagten nicht etwaiges Wissen Dritter, hier ihrer Prozessbevollmächtigten, zugerechnet werden. Für eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Ebenso fehle es für einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB an einer weisungsgebundenen Tätigkeitsausübung. 

Fazit:
Das OLG Hamburg betrachtete alle Einzelheiten des Falles und beschäftigt sich eingehend mit dem Verschulden der Beklagten. Sicher lässt sich sagen, dass derjenige, der Kenntnis von der Ablieferungspflicht hat, dieser auch nachkommen muss. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall aber gerade keine Kenntnis und es konnte ihr auch keine Kenntnis zugerechnet werden – anders als noch vom LG Hamburg angenommen. Dies schützte sie im Endeffekt vor einem Schadensersatzanspruch der Klägerin. Hätte die Klägerin das Gegenteil beweisen können, wäre das Urteil vermutlich anders ausgefallen. Eine rechtliche Beratung und ein entsprechendes rechtlich gestütztes Handeln sind daher für einen sicheren Gang vor Gericht unerlässlich – auch im Falle der Ablieferungspflicht.

Quellen:
OLG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021 – 2 U 9/21

Relevante Normen:

§ 2259 BGB – Ablieferungspflicht
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzügliche, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.

(2) […]

Headerbild: ©AdobeStock: Ingo Bartussek

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