Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung von Immobilienbesitz gem. § 1850 Nr. 4 BGB

Ab 01.03.23: Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung von Immobilienbesitz nach § 1850 Nr. 4 BGB erforderlich

Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung von Immobilienbesitz gem. § 1850 Nr. 4 BGB

Gesetzesänderung: Ab dem 01.01.2023 ist bei der Übertragung von Immobilienbesitz von Eltern an Kinder in vorweggenommener Erbfolge zur Wirksamkeit der notariellen Übertragung die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

Mit dem 01.01.2023 ist für die unentgeltliche Übertragung von Wohnungs- oder Teileigentum an Minderjährige, z.B. zur optimalen Nutzung der Schenkungssteuerfreibeträge durch frühzeitige Übertragungen von Immobilienbesitz in vorweggenommener Erbfolge von Eltern an die Kinder gemäß § 1850 Nr. 4 BGB n.F., stets die familiengerichtliche Genehmigung zur Wirksamkeit der notariellen Übertragung erforderlich.

Die gesetzliche Vertretung der Eltern bleibt möglich, wenn trotz Vorliegens dieses Insichgeschäftes die unentgeltliche Übertragung der Immobilie für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Rechtlich vorteilhaft ist grundsätzlich die Schenkung eines unbelasteten Grundstücks, die Übertragung eines Grundstücks unter Nießbrauchvorbehalt, bei der der Nießbraucher auch die außergewöhnlichen Erneuerungen und Ausbesserungen sowie die Grundstückslasten tragen muss. Ein rechtlicher Vorteil wird grundsätzlich auch bei der Anordnung einer erbrechtlichen Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB oder einer Pflichtteilsanrechnungspflicht gemäß § 2315 BGB angenommen, soweit dieser auf den Wert der Schenkung zum Zeitpunkt des Todes begrenzt ist. Die mit einem Pflichtteilsverzicht verbundene, unentgeltliche Übertragung bedarf grundsätzlich und ausdrücklich der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 2, 1822 Nr. 2 BGB.

Quelle: ZErb März 2022, S. 87 ff.

Beitragsbild: pxhere

Nach oben scrollen