Kontrollbetreuung: Ermittlung der Geschäftsunfähigkeit ist eine zentrale Frage

Kontrollbetreuung: Ermittlung der Geschäftsunfähigkeit ist eine zentrale Frage

Kontrollbetreuung: Ermittlung der Geschäftsunfähigkeit ist eine zentrale Frage

Die Geschäftsfähigkeit der Auftraggeber*innen ist eine zentrale Frage in der notariellen Praxis. Das Notariat hat regelmäßig Berührungspunkte mit unterschiedlichen Fachbereichen des Rechts – ein vorausschauender Blick ist daher von Vorteil. Der geschilderte Sachverhalt macht transparent, dass eine wirksame Vollmachterteilung regelhaft auch von der Feststellung der Geschäftsfähigkeit abhängt.

Sachverhalt:
Eine 85-jährige an Demenz erkrankte Frau erteilte eine notarielle Vorsorgevollmacht für drei ihrer Kinder – für zwei ihrer Töchter und für ihren Sohn. Versorgt wurde die Betroffene im Haus ihres Sohnes. Neun Jahre später wurde sie ohne Absprache von einer weiteren Tochter in deren Haushalt aufgenommen. Die Betroffene erteilte daraufhin eine Vorsorgevollmacht zugunsten jeniger Tochter, bei der sie nun lebte. Gleichzeitig widerrief sie die zuvor erteilte Vollmacht gegenüber ihren anderen Kindern.

Instanzengang:
Das Amtsgericht Wittlich (AG) bestimmte im anschließenden Gerichtsverfahren den Sohn der Betroffenen zu ihrem Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Prüfung und Geltendmachung der Rechte der Betreuten (= Kontrollbetreuung). Eine Beschwerde der drei nicht bevollmächtigten Kinder gegen diesen Beschluss wies das Landgericht Trier (LG) zurück. Die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung lägen nach Ansicht des LGs im vorliegenden Fall vor. Eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung und zum Zeitpunkt des Vollmachtwiderrufs könne der Betroffenen nicht nachgewiesen werden. Letztere selbst sei nicht in der Lage ihre eigenen Rechte zu prüfen und geltend zu machen. Außerdem sei die Kontrollbetreuung erforderlich, weil sich die Geschwister darüber stritten, ob die Betroffene genug gepflegt werde und eine Kontrollbetreuung die Wahrung der Interessen der Betroffenen durch eine neutrale Instanz gewährleiste.

BGH:
Eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB setzt die Geschäftsunfähigkeit des zu Betreuenden voraus. Nur, wenn die zu Betreuende nicht mehr in der Lage ist, die Bevollmächtigte zu kontrollieren, sei eine solche Kontrollbetreuung erforderlich. Das LG habe nicht ausreichend ermittelt, ob die Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsfähig war.

Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen […]. (Rn. 9, Leitsatz)

Die Aufklärung durch das LG sei unzureichend, da das eingeholte Sachverständigengutachten nicht die Erkenntnisse des Vorgutachtens des medizinischen Dienstes zur Pflegebedürftigkeit berücksichtigt habe, welches jedoch kognitive Einschränkungen beschriebe. Auch seien die bisherigen Ausführungen zu der Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung nicht ausreichend gewesen:

Notwendig ist der konkrete, das heißt durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird […]. (Rn. 13)

Der Vorwurf einer unzureichenden Betreuung reiche für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht aus. Für die Annahme einer Ungeeignetheit der Bevollmächtigten müsse diese das Wohl der Betroffenen durch die Betreuung tatsächlich nachteilig beeinflussen.

Der vorliegende Beschluss des BGH zeigt, dass die Geschäftsunfähigkeit als Voraussetzung für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ermittelt werden muss. Die Geschäftsfähigkeit spielt in vielen Bereichen des Rechts eine wichtige Rolle und ist in (fast) jedem Fall von der Rechtsvertretung und dem*der Notar*in zu berücksichtigen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 02.11.2022 – XII ZB 339/22

 

Gesetzestext: § 1896 BGB – Voraussetzungen [für eine rechtliche Betreuung]
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.

Beitragsbild: pxhere

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