Nach der Trennung der Eltern: Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes – § 1617 BGB
Einleitung:
Viele Eltern machen sich umfassende Gedanken über den Vornamen ihres Kindes. Des Öfteren stellt jedoch die Bestimmung des Nachnamens des Kindes – insbesondere bei getrennten oder in Trennung begriffenenen Eltern – ein Streitthema dar. Im März dieses Jahres beschäftigte sich das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) mit einem entsprechenden Fall.
Sachverhalt:
Zehn Tage nach der Geburt des Kindes trennten sich die Kindeseltern räumlich. Aufgrund einer Sorgeerklärung stand das Sorgerecht beiden gemeinsam zu. Auf einen Vornamen hatten sich die Kindeseltern verständigt, keine Einigkeit bestand allerdings hinsichtlich des Geburtsnamens. Auch im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gem. § 1617 Abs. 2 BGB konnte keine Einigung der Kindeseltern hinsichtlich der Bestimmung des Geburtsnamens erzielt werden. Im Anschluss beantragte die Kindesmutter die Übertragung des Sorgerechts auf iihre Person – einschließlich des Rechts der Bestimmung des Namens des Kindes. Daraufhin beantragte der Kindesvater die Übertragung des Sorgerechts – einschließlich des Rechts der Bestimmung des Namens des Kindes – auf ihn.
AG Bayreuth:
Das Amtsgericht Bayreuth (AG) hörte die Beteiligten an und schlug vor, bezüglich der Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes das Lod entscheiden zu lassen. Diesem Vorschlag stimmte nur der Kindesvater zu. Daraufhin übertrug das AG unter Verweis auf das Kindeswohl dem Vater das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Anfangsbuchstabe des Vornamens des Vaters im Alphabet als erster erscheine und die Schreibweise des Nachnamens des Vaters klarer sei. Der Vater sei durch die Bestimmung seines Nachnamens zudem motivierter, Unterhaltsleistungen an das Kind zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter.
OLG Bamberg:
Das OLG Bamberg entschied – trotz zwischenzeitlich eingetretener Erledigung – über die Sache wie folgt: Mit Zugang der Bestimmung des Namens durch den Vater sei der Geburtsname des Kindes innerhalb der Frist des § 1617 Abs. 2 S. 3 BGB festgelegt worden. Andernfalls wäre durch den Fristablauf des § 1617 Abs. 2 S. 4 BGB ebenfalls der Nachname des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes geworden. Dass die Beschwerdemöglichkeiten in dem vorliegenden Fall eingeschränkt gewesen seien, sei verfahrensrechtlich unbedenklich.
„Inhaltlich findet dies seine Begründung zudem in dem Interesse an einer Bestimmung des Namens des Kindes zeitnah zu seiner Geburt, welches in der kurzen gesetzlichen Frist des § 1617 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat.“ (Rn. 14)
Hinweis:
Dieser Fall zeigt, dass bei der Geburt einse Kindes nicht nur die Bestimmung des Vornamens, sondern auch die Bestimmung des Nachnamens Beachtung finden sollte. Auch ein Vorgehen im Falle einer möglichen Trennung, Scheidung oder des Verlustes eines Elternteils des Kindes sollten berücksichtigt und in die anstehenden Entscheidungen einbezogen werden.
Quelle: OLG Bamberg, Beschluss v. 11.03.2024 – 2 UF 44/24 e
Relevante Norm:
§ 1617 BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. […]
- 1Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 4Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
- […]
Header: Beitragsbild: Andrii Yalanskyi