§ 1615l BGB – Höhe der Erwerbsobliegenheit

§ 1615l BGB – Höhe der Erwerbsobliegenheit

§ 1615l BGB – Höhe der Erwerbsobliegenheit

Einleitung:
Welches Betreuungsmodell Eltern für ihre Kinder auswählen, hat weitreichende Folgen. Der Bundesgerichtshof als oberstes Gericht für Zivilsachen stellte in einem interessanten Beschluss Anfang des Jahres klar, ob das von den betroffenen Eltern ausgewählte sog. „Wechselmodell“ auch die Höhe der Erwerbsobliegenheit beider Elternteile nach § 1615l BGB zur Sicherstellung des Kindesunterhalts beeinflusst.

Sachverhalt:
In dem vorliegenden Fall betreuten die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes dieses im paritätischen Wechselmodell, d.h. beide Elternteile betreuen die Kinder jeweils im gleichen Umfang. Die Kindesmutter (=Antragstellerin) begehrte Unterhaltszahlungen von dem Kindesvater (= Antragsgegner). Darauffolgend verpflichtete das Amtsgericht Koblenz (AG) den Antragsgegner zu einer Unterhaltszahlung. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) änderte auf Beschwerde der Antragstellerin hin die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung ab, erweiterte den Zahlungszeitraum und erhöhte die durch den Antragsgegner zu zahlende Unterhaltssumme. Eine weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wies das OLG ebenso wie die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ab. Dagegen wendete sich der Antragsgegner mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Ziel der vollständigen Abweisung des von der Antragstellerin verfolgten Unterhaltsantrags.

Die Entscheidung des BGH:
Der BGH folgte der Entscheidung des OLG Koblenz nicht. Er hob die Entscheidung auf und verwies den Fall zur Erneuten Entscheidung an das OLG zurück.

In seiner Begründung führt der BGH aus, dass § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB klar stelle, dass der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ein Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater auch über die Dauer des Mutterschutzes hinaus zustehe, wenn wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Da weiterhin also keine Erwerbsobliegenheit bestehe, sei eine etwaige Erwerbstätigkeit überobligatorisch. Gleiches gelte im Falle eines betreuenden Vaters. Allerdings beziehe sich die Regelung des §1615l BGB grundsätzlich auf das Residenzmodell.

„Für den Sonderfall, dass das Kind – wie hier – im paritätischen Wechselmodell von beiden Elternteilen betreut wird, lässt sich der gesetzlichen Bestimmung unmittelbar nichts entnehmen. Die Grundgedanken der Regelung sind indessen auch auf das Wechselmodell übertragbar. Wird das Kind von beiden Elternteilen hälftig betreut, kann gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 BGB in entsprechendem (nämlich hälftigem) Umfang von beiden eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden.“ (Rn. 11 f.)

Somit bestehe im paritätischen Wechselmodell für jedes Elternteil nur eine Erwerbsobliegenheit von 50 %. In keinem Fall könne aber ein Elternteil in vollem Umfang von seiner Erwerbsobliegenheit befreit werden.

„Im Unterschied zum Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes unter geschiedenen Ehegatten gemäß § 1570 BGB richtet sich der Anspruch des § 1615 l BGB nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) und damit grundsätzlich auf die Erhaltung des ehelichen Lebensstandards, sondern auf den Ausgleich der betreuungsbedingten Verminderung von Erwerbsmöglichkeiten.“ (Rn. 14)

Daher sei die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigen ohne die Geburt des Kindes entscheidend. Der Unterhaltsbedarf sei hierbei durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt. Einbußen, die durch den Unterhalt oder die Betreuung des Kindes entständen, müssten von beiden Elternteilen im gleichen Maße getragen und aufgerechnet werden. Auf überobligatorisch erwirtschaftete Einkünfte sei die Vorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar – sodass eine Berücksichtigung dieses Einkommens stets im Einzelfall zu bewerten sei, wobei die Form des Betreuungsmodells grundsätzlich keine Relevanz habe.

„Entsprechendes gilt, soweit es im Rahmen der Begrenzung des Unterhaltsbedarfs durch den Grundsatz der Halbteilung auch auf die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils ankommt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Frage, ob und inwieweit sich der Unterhaltsverpflichtete ebenfalls Einkünfte aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, ebenfalls nicht pauschal, sondern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden […].“ (Rn. 18)

Das OLG Koblenz habe jedoch nicht berücksichtigt, dass sich die Unterhaltsansprüche der Elternteile gegenüberstünden und sich gegebenenfalls sogar ausschließen könnten. Auch habe das OLG die Kriterien zur Bewertung des Umfangs der überobligatorisch erzielten Einkünfte nicht vollumfassend berücksichtigt. Der BGH wies nach Aufhebung der Entscheidung die Sache an das OLG Koblenz zurück.

Fazit:
Deutlich zeigt der BGH mit diesem Beschluss auf, dass das paritätische Wechselmodell beide Elternteile berechtigt und verpflichtet. Dies wird schon daran deutlich, dass der BGH eine Erwerbsobliegenheit der Elternteile zu 50 % und eine Aufrechnung der jeweiligen Einbußen annimmt. Die Ablehnung einer vollumfänglichen Befreiung eines Elternteils von seiner Erwerbsobliegenheit bei der Praktizierung des paritätischen Wechselmodells, steht nicht nur im Einklang mit dem Ziel des § 1615l BGB, sondern auch mit dem Sinn und Zweck des paritätischen Wechselmodells selbst.

Quelle:
BGH, Beschl. v. 18.03.2026 – XII ZB 227/25

Relevante Normen:

§ 1615l BGB – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschrift über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Todes des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Beitragsbild: ©AdobeStock: Ingo Bartussek

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