Ersetzt KI den Anwalt für Erbrecht?

Ersetzt KI den Anwalt für Erbrecht?

Ersetzt KI den Anwalt für Erbrecht?

Einleitung:
Künstliche Intelligenz ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken – auch nicht aus dem Alltag der Rechtsberatung. Sowohl Mandant*innen als auch Anwält*innen versprechen sich von ihrem Einsatz schnelle und möglichst präzise Lösungen.

Doch was kann die KI tatsächlich leisten? Ist sie in der Lage, die anwaltliche Fachperson zuverlässig zu unterstützen oder sie gar zu ersetzen?

Mit diesen Fragen hat sich Prof. Dr. Knut Werner Lange von der Universität Bayreuth auseinandergesetzt. Er „fütterte“ mehrere Chatbots mit erbrechtlichen Fragestellungen und verglich deren Antworten. 

Lange zog neben der bekannten US-amerikanischen ChatGPT und dem chinesischen DeepSeek, den beck‘schen Frag den Grüneberg – das digitale Pendant zum ehemaligen BGB-Kommentar Palandt, heute Grüneberg. Er gehört zum grundlegenden Handwerkszeug in der Juristerei. Während ChatGPT und DeepSeek auf Internetquellen zugreifen, bezieht Frag den Grüneberg seine Inhalte ausschließlich aus dem gleichnamigen Kurzkommentar. Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, wurden allen Chatbots identische Aufgabestellungen und Fallkonstellationen vorgelegt. Bewertet wurden ihre Leistungen in Bezug auf Normenkenntnis, Entscheidungsvorbereitung und die Bewältigung rechtsgebietsübergreifender Fragestellungen.

1. Normenkenntnis
Zur Überprüfung der Normkenntnis wurde den Chatbots folgende Frage gestellt: Kann die hinterbliebene Tochter als Alleinerbin ihres Vaters auch dessen GbR-Anteile erben? Diese Fragestellung eignete sich zur Überprüfung der Aktualität der Normenkenntnis, da die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch das MoPeG im Jahr 2024 vom Gesetzgeber grundlegend reformiert wurden.

ChatGPT und DeepSeek formulierten ihre Antworten zwar äußerst überzeugend, zitierten jedoch falsche oder veraltete Normen. Sie legten die veralte Rechtslage zugrunde, was zu inhaltlich widersprüchlichen Ergebnissen führte. Für juristische Laien wäre die grundlegende Fehlerhaftigkeit der Antworten kaum erkennbar gewesen.

Zwar konnte Frag den Grüneberg die Neuregelungen grundsätzlich abrufen, doch auch hier blieb die Antwort nicht frei von Widersprüchen.

2. Entscheidungsvorbereitung
In der Praxis werden KIs zunehmend zur Unterstützung taktischer Entscheidungen genutzt. Mandant*innen fragen meist erste rechtliche Einordnungen oder eine Einschätzung ihrer Erfolgsaussichten ab. Um die Fähigkeiten der Chatbots hinsichtlich ihrer Entscheidungsvorbereitung unter Beweis zu stellen, wurden ihnen bewusst offen formulierte Fragen gestellt. So wurde beispielsweise die Situation eines fiktiven Mandanten geschildert – verbunden mit der Aufgabe, mit den Schilderungen „wie ein Erbrechtsanwalt“ umzugehen. Die Ergebnisse fielen unterschiedlich aus:

Während ChatGPT erneut ein insgesamt unbrauchbares Ergebnis mit falschen Normzitaten lieferte, bot DeepSeek eine strukturierte und ausführliche Vorgehensweise an. Beim zweiten Blick fiel allerdings auf, dass es sich lediglich um lehrbuchartige Formulierungen mit falschen Normen handelte und der Bezug zum konkreten Fall fehlte. Leider bewegte sich auch Frag den Grüneberg in abstrakten, lehrbuchartigen Formulierungen und blieb beim eigentlichen Kernproblem auffallend knapp.

3. Rechtsgebietsübergreifende Fragestellungen
Schließlich sollten die Chatbots mit rechtsgebietsübergreifenden Fragestellungen umgehen. Die konkrete Frage lautete: Wem gegenüber kann ein Mieter seine Wohnung kündigen, wenn der verstorbene Vermieter drei Erben hinterlassen hat?

Positiv hervorzuheben ist, dass alle Chatbots die Erbfolge zutreffend ermittelten und das Vorliegen einer Erbengemeinschaft erkannten. Dennoch traten erneut gravierende Fehler auf: Normen wurden nicht zitiert bzw. zentrale Normen im Lösungsansatz nicht erkannt. Dies gipfelte darin, dass Vermieter und Mieter vertauscht wurden, sodass für den Lösungsweg vollständig unanwendbare Vorschriften herangezogen wurden.

Fazit:
Künstliche Intelligenz mag den Juristen als Assistenz dienen – eine ernsthafte Konkurrenz stellt sie bis dato jedoch keinesfalls dar. Die Chatbots scheitern bereits bei einfachen Fallkonstellationen an einem verlässlichen und sicheren Umgang mit den Normen. Ihr gefährlich sicheres und überzeugendes Auftreten birgt für den juristischen Laien, der die Antworten nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen kann, erhebliche Risiken.

Im Vergleich zu anderen Chatbots erscheint Frag den Grüneberg schon eher hilfreich: Die Antworten sind präziser und zusammenhängender. Gleichwohl erschöpfen sich auch diese Antworten nicht selten in andeutender Allgemeinheit: Konkrete Aussagen werden häufig vermieden, sodass der Verwender gezwungen ist, mehrfach nachzufragen. Ob dieser dialogische Mehraufwand tatsächlich effizienter ist als der Griff zum bewährten Kommentar auf dem Schreibtisch, erscheint zumindest diskussionswürdig.

Chatbots können durchaus eine unterstützende Funktion erfüllen – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie mit exakt zugeschnittenen Fragen gefüttert werden. Offene Fragestellungen führen regelmäßig zu wenig belastbaren, allgemein gehaltenen Antworten. Doch selbst bei präziser Fragetechnik bedarf es fortlaufender Korrekturen, um die KI auf den juristisch relevanten Pfad zurückzuführen. Das erinnert an eine mündliche Prüfung, in der die Prüfenden die zu Prüfenden durch gezielte Nachfragen vor dem vollständigen Abirren bewahren.

Für juristische Laien ist ein solches Vorgehen von vornherein ausgeschlossen. Wer die rechtliche Systematik nicht kennt, kann die KI weder steuern noch ihre Antworten zuverlässig einordnen. Die Nutzung von Chatbots gleicht für die Verwendenden weiterhin einem Abenteuer mit offenem Ausgang. Den persönlichen Austausch mit Fachanwält*innen, die ganz gezielt auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Mandantschaft eingehen können, kann die KI jedenfalls nicht ersetzen.

Quelle:
Lange: Chatbots in der erbrechtlichen Praxis – zugleich ein Beitrag zum Einsatz von open-access-bots und „Frag den Grüneberg“ (ZEV 2025,633)

Verfasserin: Maşite Çekirge, 26.01.2026

Header: ©AdobeStock: Ingo Bartussek

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