Entlassung des Testamentsvollstreckers, § 2227 Abs. 1 BGB

Entlassung des Testamentsvollstreckers – Kriterien für wichtigen Grund, § 2227 Abs. 1 BGB

Entlassung des Testamentsvollstreckers, § 2227 Abs. 1 BGB

Kriterien für einen wichtigen Grund nach § 2227 Abs. 1 BGB für die entlassung des Testamentsvollstreckers

Gem. § 2227 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten auf Grund grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung entlassen. Welche Anforderungen an eine solche grobe Pflichtverletzung zu stellen sind, erläuterte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in einer wegweisenden Entscheidung vom 07.10.2021 (Az. I-3 Wx 59/21.

Sachverhalt
Der verheiratete Erblasser wurde kraft notariell beurkundeten Testaments von seiner Frau, seinen beiden ehelichen Kindern und zweier weiterer Kinder aus früheren Ehen beerbt. In seinem Testament bestimmte der Erblasser einen seiner Söhne als Testamentsvollstrecker, der das ihm übertragene Amt auch annahm. Fünf Jahre später beantragte eine der Töchter aus einer der früheren Ehen jedoch die Entlassung des Testamentsvollstreckers mit der Begründung, dieser habe verschiedene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Transaktionen vom Konto der Erbengemeinschaft sowie im Zusammenhang mit der Tilgung der Erbschaftssteuer begangen. Diesem Antrag hat das zuständige Amtsgericht entsprochen. Der Testamentsvollstrecker legte gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte, die Vollziehung des Entlassungsbeschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde des Sohnes jedoch nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG Düsseldorf äußerte sich klar dahingehend, dass es bei der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinn des § 2227 BGB auf die Beurteilung im konkreten Einzelfall ankomme. Bei einer solchen seien dann explizit die Interessen (des Testamentsvollstreckers) an der Beibehaltung seines Amtes und die entgegengesetzten Interessen der Erben an der Entlassung des Testamentsvollstreckers abzuwägen. Eine Entlassung sei nur gerechtfertigt, wenn die begangenen Pflichtverletzungen ein solches Gewicht besäßen, dass sie sich gegen die für eine Fortführung des Amtes sprechenden Gründe durchsetzen. Hierbei sei zu beachten, dass es sich bei dem vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstrecker um eine besondere Vertrauensperson des Erblassers handele. Andererseits käme dem § 2227 BGB eine besondere Bedeutung zu, da dieser die einzige effektive Möglichkeit biete, die Ausübung der Testamentsvollstreckung zu beeinflussen und die Nachlassbeteiligten nötigenfalls durch staatliche Gerichte zu schützen.

In einem Fall, in dem die fachliche Eignung des Testamentsvollstreckers außer Frage stehe und das Entlassungsgesuch durch einen Miterben allein mit dem Vorwurf begründet werde, der Testamentsvollstrecker habe seine Pflichten in der Führung seines Amtes verletzt, müssen drei Voraussetzungen für den wichtigen Grund nach § 2227 BGB erfüllt sein, damit es zur Entlassung des Testamentsvollstrecker durch das Gericht kommt:

  1. Die behauptete Pflichtverletzung muss aus der Sicht zum Zeitpunkt des Handelns (ex-ante Sicht) geeignet sein, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben, namentlich die mit seiner Miterbenstellung verbundenen Vermögensinteressen zu beeinträchtigen.
  2. Die Pflichtverletzung muss auch schuldhaft begangen worden sein und in ihrem Gewicht einer großen Verfehlung und einer Unfähigkeit der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker gleichzustellen sein.
  3. Die Abwägung der widersprechenden Interessen durch das Gericht unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Erblasserwillens muss zu dem Ergebnis führen, dass der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entfernt werden müsse. Entscheidend seien auch übergeordnete Belange, die dazu führen könnten, dass das Testamentsvollstreckeramt (ohne die Beachtung des Erblasserwillens) beendet werden müsste.

Keines der drei Kriterien sah das Oberlandesgericht als erfüllt an, so dass es die stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers abgewiesen hat.

Hinweis: Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt erneut die hohen Hürden für eine Entlassung eines Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB auf. Bevor man einen solchen Schritt in Erwägung zieht ist es erforderlich, die Argumente für eine Entlassung einer genauen Betrachtung und rechtlichen Würdigung unter Beachtung der genannten Kriterien zu unterziehen. Tatsächlich ist es äußerst selten, dass ein Entlassungsverfahren erfolgreich geführt wird, weil die hohen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Entlassung des Testamentsvollstreckers stellt, in den meisten Fällen nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden können

©AdobeStock: Beitragsbild: Ingo Bartussek;

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