Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten eines Berufsbetreuers

Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten eines Berufsbetreuers

Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten eines Berufsbetreuers

OLG Celle: Feststellung der Sittenwidrigkeit eines zugunsten eines Berufsbetreuers errichteten Testaments

Feststellung der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers

Der Gesetzgeber hat bisher noch nicht klar formuliert, dass Zuwendungen des Betreuten an die/den Betreuer*in als sittenwidrig anzusehen sind. Dennoch kann ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein. Sicher jedenfalls dann, wenn ein/e Berufsbetreuer*in seine/ihre Position dazu benutzt, gezielt auf auf eine/n älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser*in einzuwirken, sein Testament in ihrem Sinne zu verfassen und es darüber hinaus von einer von ihr herangezogenen Notarin beurkunden lässt.

Sachverhalt:
2012 verstarb der 1929 geborene V. Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Nachkommen. Er war im Dezember 2004 aufgrund einer neu aufgetretenen Gangunsicherheit stationär aufgenommen worden. Aufgrund zunehmender Verwirrtheit wurde der Erblasser am 29.12.2004 in die Psychiatrie verlegt. Dort wurde ein frischer Hirninfarkt diagnostiziert. Am 1.4.2005 wurde der Erblasser aus dem Krankenhaus entlassen und wurde in einer geronto-psychiatrischen Pflegestation untergebracht. Am 7.1.2005 wurde für ihn eine Berufsbetreuerin zur vorläufigen Betreuerin. Zu ihren Aufgaben gehörte die Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, die Entscheidung über die unterbringungsähnlichen Maßnahmen, die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post und darüber hinaus Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Mit notarieller Urkunde einer Notarin  vom 4.5.2005 errichtete der Erblasser im Wohnstift H.-K. ein Testament zu Gunsten seiner Betreuerin und einer weiteren Person. Die Notarin überzeugte sich durch eine Unterhaltung mit dem Erschienenen von der Testierfähigkeit der Erblasser.

Grundsätzlich kennt das BetreuungsG kein Verbot wie z.B. §14 V HeimG. „Allerdings sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in § 30 I 1, 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) vor, dass es einem beruflichen Betreuer untersagt ist, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistung anzunehmen, was auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen gilt (s. BR-Drs. 564/20, 101, mit Verweis auf die aktuellen Leitlinien des Bundesverbands der Berufsbetreuer*innen, wonach Berufsbetreuer*innen sich verpflichten, aus beruflich geführten Betreuungen kein Erbe anzunehmen, BR-Drs. 564/20, 527; zur Reform s. auch Deinert BtPrax 2020, 169 [unter VI])“. (OLG Celle, in NJW 2021, S. 1681, RN 61) Eine Sittenwidrigkeit bei der Erbeinsetzung eines/r Betreuer*in kann aber dennoch im Einzelfall vorliegen, wenn die Umstände des dies ergeben (vgl. OLG Celle, NJW 2021, S. 1681, insbesondere ab RN 54 und 63 ff.) Der Senat des OLG Celle stellte im konkreten Sachverhalt fest, dass das Testament sittenwidrig und damit nichtig ist, § 138 I BGB.

„138 I BGB gilt für alle Rechtsgeschäfte, auch für Verfügungen von Todes wegen, und dann nicht nur hinsichtlich des Inhalts, sondern auch der Umstände des Zustandekommens. Es sollen nicht „aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden“ (BGH Urt. v. 4.7.1990 – IV ZR 121/89, BeckRS 1990, 31065347), zum Beispiel wenn ein gewerblicher Dienstleister die erworbene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf einen Erblasser dazu benutzt, gezielt darauf hinzuwirken, dass der leicht beeinflussbare Erblasser ohne reifliche Überlegung über erhebliche Vermögenswerte zugunsten des Dienstleisters durch ein Testament verfügt.“ (OLG Celle, NJW 2021, S. 1681, RN 55)

„Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist auf den konkreten Einzelfall und insoweit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen.“ (OLG Celle, NJW 2021, S. 1681, RN 55: vgl. nur BGH NJW 2018, 3637 Rn. 10; NJW 1956, 865)

Nachzulesen/Quelle: OLG Celle, NJW 2021, S. 1681

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